Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/17/0001

Ro 2015/17/0001Cour administrative suprême11 sept. 2015

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/17/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015170001.J00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie von der zweitrevisionswerbenden Partei erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

Die zweitrevisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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