Ro 2015/16/0031•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/16/0031
Ro 2015/16/0031Cour administrative suprême25 avr. 2016
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Normverbrauchsabgabe für Mai 2013 und die Kraftfahrzeugsteuer für Jänner bis Juni 2014 betrifft, (erster Satz seines Spruches) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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