Ra 2015/16/0010•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/16/0010
Ra 2015/16/0010Cour administrative suprême14 déc. 2015
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das diesen Betrag übersteigende Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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