Ra 2015/15/0064•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/15/0064
Ra 2015/15/0064Cour administrative suprême26 janv. 2017
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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