Ro 2015/15/0023•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/15/0023
Ro 2015/15/0023Cour administrative suprême20 déc. 2016
Den Revisionen wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es lautet:
Der Bescheid des Finanzamtes vom 25. November 2009 ("Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO betreffend: Steuerliche Anschaffungskosten der S.") wird ersatzlos aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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