Ra 2015/13/0049•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/13/0049
Ra 2015/13/0049Cour administrative suprême26 avr. 2017
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung (Körperschaftsteuer für die Jahre 2008 und 2009) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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