Ra 2015/09/0070•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/09/0070
Ra 2015/09/0070Cour administrative suprême30 mars 2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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