Ra 2015/08/0216•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/08/0216
Ra 2015/08/0216Cour administrative suprême7 avr. 2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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