Ra 2015/08/0210•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/08/0210
Ra 2015/08/0210Cour administrative suprême14 sept. 2016
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 11. März 2015 bestätigt wird.
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