Fr 2015/07/0003•Verwaltungsgerichtshof Fr 2015/07/0003
Fr 2015/07/0003Cour administrative suprême17 déc. 2015
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Steiermark hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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