Ra 2015/06/0131•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/06/0131
Ra 2015/06/0131Cour administrative suprême2 nov. 2016
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit das Bauansuchen der revisionswerbenden Parteien abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Gemeinde K hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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