Ra 2015/06/0011•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/06/0011
Ra 2015/06/0011Cour administrative suprême27 mars 2018
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baurecht Nachbar
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Revisionswerber hat den mitbeteiligten Parteien für jedes Verfahren (Ra 2015/06/0011, Ra 2015/06/0012 und Ra 2015/06/0015) Aufwendungen in der Höhe von jeweils insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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