2015/06/0001•Verwaltungsgerichtshof 2015/06/0001
2015/06/0001Cour administrative suprême14 avr. 2016
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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