Ra 2015/05/0069•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/05/0069
Ra 2015/05/0069Cour administrative suprême27 avr. 2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen hat der Zweitrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Erstrevisionswerbers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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