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2015/05/0002•Verwaltungsgerichtshof 2015/05/0002
2015/05/0002Cour administrative suprême29 sept. 2015
Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers und das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gemeinde werden abgewiesen.
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