Ra 2015/04/0047•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/04/0047
Ra 2015/04/0047Cour administrative suprême1 févr. 2017
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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