2015/04/0003•Verwaltungsgerichtshof 2015/04/0003
2015/04/0003Cour administrative suprême30 juil. 2015
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Bergrecht
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der zweit- bis achtzehntbeschwerdeführenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Standortgemeinde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.
III. Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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