Ra 2015/01/0053•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/01/0053
Ra 2015/01/0053Cour administrative suprême15 déc. 2015
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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