Ro 2015/01/0013•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/01/0013
Ro 2015/01/0013Cour administrative suprême6 juil. 2016
Ermessen VwRallg8
I. den Beschluss gefasst:Die Revision des Erstrevisionswerbers wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin in seinen Spruchpunkten I. und II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Zweitrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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