Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/20/0121

Ra 2014/20/0121Cour administrative suprême28 janv. 2015

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/20/0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014200121.L00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

1.1. Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A I., soweit dem Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 versagt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFAVG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist, sowie die Beschwerde gemäß § 55 FPG abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

1.2. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 richtet, als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

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