Ro 2014/17/0058•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0058
Ro 2014/17/0058Cour administrative suprême20 avr. 2016
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1
I. den Beschluss gefasst:
Die "Gegenäußerung" der belangten Behörde wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 sowie der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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