Ro 2014/16/0031•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/16/0031
Ro 2014/16/0031Cour administrative suprême9 sept. 2015
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Erbschaftssteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen (somit soweit der angefochtene Bescheid die Grunderwerbsteuer betrifft) wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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