Ro 2014/16/0020•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/16/0020
Ro 2014/16/0020Cour administrative suprême20 nov. 2014
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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