Ro 2014/15/0029•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/15/0029
Ro 2014/15/0029Cour administrative suprême1 sept. 2015
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision der Zweitrevisionswerberin wird zurückgewiesen.
Die Zweitrevisionswerberin hat der Mitbeteiligten (der Erstrevisionswerberin) Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. II. über die Revision der Erstrevisionswerberin zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Linz hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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