Ro 2014/12/0032•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/12/0032
Ro 2014/12/0032Cour administrative suprême18 déc. 2014
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Dem Kostenmehrbegehren der bescheiderlassenden Behörde wird nicht stattgegeben.
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