Ra 2014/12/0010•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/12/0010
Ra 2014/12/0010Cour administrative suprême13 nov. 2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Behördenbezeichnung Behördenorganisation Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verfahrensbestimmungen
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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