Ro 2014/12/0005•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/12/0005
Ro 2014/12/0005Cour administrative suprême4 sept. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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