Ra 2014/11/0023•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/11/0023
Ra 2014/11/0023Cour administrative suprême23 sept. 2014
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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