2014/11/0006•Verwaltungsgerichtshof 2014/11/0006
2014/11/0006Cour administrative suprême21 août 2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die österreichische Ärztekammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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