Ro 2014/10/0121•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0121
Ro 2014/10/0121Cour administrative suprême20 mai 2015
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
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