Ro 2014/10/0097•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0097
Ro 2014/10/0097Cour administrative suprême8 oct. 2014
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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