Ro 2014/09/0008•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/09/0008
Ro 2014/09/0008Cour administrative suprême9 sept. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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