Ro 2014/08/0003•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/08/0003
Ro 2014/08/0003Cour administrative suprême31 juil. 2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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