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Ro 2014/07/0099•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0099
Ro 2014/07/0099Cour administrative suprême24 sept. 2015
Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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