Ro 2014/07/0035•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0035
Ro 2014/07/0035Cour administrative suprême25 oct. 2016
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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