Ro 2014/07/0032•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0032
Ro 2014/07/0032Cour administrative suprême25 sept. 2014
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der H in W, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 18. Dezember 2013, Zl. 07-AL-AWAL-207/5-2013, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft von Gebrauchtkleidern, zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird - insoweit er sich auf die Feststellung der Abfalleigenschaft von Gebrauchtkleidung nach der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 bezieht - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
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