Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0021

Ro 2014/07/0021Cour administrative suprême29 janv. 2015

Regest

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch und Begründung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/07/0021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit sich die mit ihm ausgesprochene Zurückweisung der Berufung nicht auf die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 12. Juni 2012, Zl. 30603-205/92/71-2012, erfolgte Entscheidung über Entschädigungen bezieht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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