Verwaltungsgerichtshof 2014/07/0001

2014/07/0001Cour administrative suprême24 juil. 2014

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2014/07/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2014:2014070001.X00

Spruch

  1. den Beschluss gefasst:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt 1.1. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2014, 2011/07/0166, 2012/07/0046, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt D des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. Mai 2011, Zl. LAS-1080/7/10, soweit mit ihm die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides bestätigt und dem Antrag der Gemeinde auf Festsetzung eine Anteils von mindestens 60 % nicht gefolgt wurde) wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG stattgegeben.

  1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt D des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. Mai 2011, Zl. LAS-1080/7/10, soweit mit ihm die Spruchpunkte III a und III b des Erstbescheides bestätigt und dem Antrag der Gemeinde auf Festsetzung eine Anteils von mindestens 60% nicht gefolgt wurde, wird als unbegründet abgewiesen.

  1. Der Antrag auf Erstattung der Kosten des Wiederaufnahmeantrages wird abgewiesen.

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