Ro 2014/06/0041•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/06/0041
Ro 2014/06/0041Cour administrative suprême16 oct. 2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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