Ro 2014/06/0027•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/06/0027
Ro 2014/06/0027Cour administrative suprême28 févr. 2017
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Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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