Ro 2014/06/0013•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/06/0013
Ro 2014/06/0013Cour administrative suprême14 avr. 2016
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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