Ra 2014/04/0045•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/04/0045
Ra 2014/04/0045Cour administrative suprême16 déc. 2015
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der erstangeführten revisionswerbenden Partei (Bund) auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Der Bund hat den weiteren revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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