Ro 2014/03/0079•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/03/0079
Ro 2014/03/0079Cour administrative suprême26 févr. 2016
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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