Ra 2014/03/0050•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/03/0050
Ra 2014/03/0050Cour administrative suprême18 févr. 2015
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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