Ko 2014/03/0001•Verwaltungsgerichtshof Ko 2014/03/0001
Ko 2014/03/0001Cour administrative suprême19 mai 2015
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der antragstellenden Partei vom 11. Juli 2013 zuständig.
Der entgegenstehende Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. März 2014, Zl LVwG070000/2/WEI/SA, wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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