Ra 2014/02/0175•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0175
Ra 2014/02/0175Cour administrative suprême30 janv. 2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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