Ra 2014/02/0130•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0130
Ra 2014/02/0130Cour administrative suprême13 janv. 2015
Allgemein Begründung Allgemein
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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