Ro 2014/02/0121•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/02/0121
Ro 2014/02/0121Cour administrative suprême30 janv. 2015
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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