Ra 2014/02/0011•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/02/0011
Ra 2014/02/0011Cour administrative suprême31 juil. 2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
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