2014/02/0010•Verwaltungsgerichtshof 2014/02/0010
2014/02/0010Cour administrative suprême28 mars 2014
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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